Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedes Mitglied des Gemeinderates antragsberechtigt, zumal die Mitglieder des Gemeindevorstandes gem. § 48 Abs. 1 für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sind. Selbst wenn man diese Verantwortlichkeit als eine politische Verantwortlichkeit nur gegenüber jenem Teil (Wahlpartei) des Gemeinderates, der sie in den Gemeindevorstand gewählt hat, vermöge der Regelung des § 26 Abs. 4 sieht, dann ist davon die Antragslegitimation wohl zu unterscheiden. Allerdings billigen die EB zur GemO-Novelle 1992 nur den „Fraktionsmitgliedern“ die Stellung eines Misstrauensantrages zu. |
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