Gegenstand der Regelung im Absatz 1 ist die Verpflichtung des Bürgermeisters, die „gesetzmäßig gefassten“ Beschlüsse des Gemeinderates und Gemeindevorstandes zu vollziehen. Die Wendung „gesetzmäßig gefasst“ weist auf die Einhaltung formaler Regeln (wie sie der 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes - §§ 35 bis 46 - enthält) hin, wie etwa die Einhaltung der Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes oder die Bedachtnahme auf deren Beschlussfähigkeit. Kommt er zur Auffassung, dass ein Beschluss den eben aufgezeigten Prüfungsmaßstäben nicht entspricht, darf er einen solchen Beschluss nicht vollziehen. Diesen Umstand wird der Bürgermeister dem betreffenden Kollegialorgan mitzuteilen haben, damit dieser in die Lage versetzt wird, eine Beschlussfassung im Einklang mit den formalrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung herbeizuführen.