Die Art der Durchführung der gesetzmäßig gefassten Beschlüsse (Rechtsform) ist von deren Rechtscharakter abhängig:

  • Beschlüsse behördlichen Charakters, die sich auf einen generellen Adressatenkreis beziehen, sind als Verordnung kundzumachen (§ 82);
  • Beschlüsse behördlichen Charakters, die sich auf eine oder mehrere individuell bestimmte Personen beziehen (individueller Adressatenkreis), sind entsprechend den jeweiligen Verfahrensvorschriften (AVG, BAO) durch einen Bescheid auszufertigen und zuzustellen;
  • Beschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sind mit den im Bürgerlichen Recht vorgesehenen Mitteln durchzuführen.