Die Art der Durchführung der gesetzmäßig gefassten Beschlüsse (Rechtsform) ist von deren Rechtscharakter abhängig:
- Beschlüsse behördlichen Charakters, die sich auf einen generellen Adressatenkreis beziehen, sind als Verordnung kundzumachen (§ 82);
- Beschlüsse behördlichen Charakters, die sich auf eine oder mehrere individuell bestimmte Personen beziehen (individueller Adressatenkreis), sind entsprechend den jeweiligen Verfahrensvorschriften (AVG, BAO) durch einen Bescheid auszufertigen und zuzustellen;
- Beschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sind mit den im Bürgerlichen Recht vorgesehenen Mitteln durchzuführen.
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