Jeder Beschluss des Gemeinderates ist inhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob er im Hinblick auf die durch das Institut der Volksabstimmung konkretisierten Mitwirkungsrechte der Gemeindemitglieder an der Vollziehung sofort Geltung erlangt oder nicht:

  • Hinsichtlich folgender Angelegenheiten erlangt ein Beschluss sofort (unbeschadet notwendiger weitergehender Verfahrensschritte) Geltung (hierüber ist keine Volksabstimmung durchzuführen):
    • Wahlen der Gemeindeorgane
    • konkrete Personalfragen
    • Gemeindeabgaben
    • Tarife
    • Angelegenheiten, die die Erlassung eines Bescheides bedingen;
  • lle anderen Beschlüsse sind unverzüglich nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung, es sei denn, dass ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung beim Gemeindeamt angezeigt wird. Ein solcher Antrag muss von mindestens 5 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses eingebracht werden (§ 51 Gemeindevolksrechtegesetz).