Unter dem Begriff „neuerliche Beschlussfassung“ kann es sich um einen sog. „Beharrungsbeschluss“ handeln, also um einen solchen, mit welchem der ursprüngliche Beschluss (sozusagen „wortwörtlich“) wiederholt wird, oder um einen gegenüber dem ursprünglichen Beschluss geänderten Beschluss. |
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