Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hat gemäß § 94 Abs. 1 in Form eines Bescheides zu erfolgen. An die in diesem Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung ist die Gemeinde (der Bürgermeister) gebunden. Allerdings kann dieser Bescheid beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Trifft die Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, dann kann - wenn die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde einzuschreiten hat, der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Landesregierung gestellt werden. Ist die Landesregierung säumig, dann ist gegen deren Untätigkeit die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. |
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