Bei Bedenken gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und (ohne zeitliche Bindung) die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, der nun zu entscheiden hat, ob der Beschluss des Gemeindevorstandes zu vollziehen ist. Erachtet der Bürgermeister nunmehr auch diesen Beschluss für rechtswidrig, hat er gem. Abs. 2 vorzugehen.