Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 14 (§ 29 Abs. 1):
Im Hinblick darauf, daß mit dem vorliegenden Entwurf der Gemeindevorstand Entscheidungskompetenzen erhalten soll, wird der Bürgermeister auch zur Vollziehung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes verpflichtet.