Die wiederverlautbarte Fassung der übrigen Bestimmungen ergibt sich aus § 29 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu § 29:
Nach den bisherigen Bestimmungen hatte der Bürgermeister im Zweifelsfalle bei der Bezirkshauptmannschaft anzufragen, ob ein Beschluß zu vollziehen ist oder nicht. Jetzt soll aber der Bürgermeister im Rahmen der größeren Verantwortung selbst die Möglichkeit haben, eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates zu veranlassen.