Unter „Gefahr im Verzug“ ist eine Situation zu verstehen, „die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (VwGH 86/07/0230 vom 7.7.1987; 93/07/0072 vom 28.3.1995, 0009/78 v. 31.5.1978). Gefährdetes Rechtsgut ist die „Sicherheit von Personen oder des Eigentums“. Zur Rechtsform dieser Verfügung wird von den EB zur Stammfassung dieser Bestimmung ausgeführt:„Die Diktion des Abs. 1, die von „unaufschiebbaren Verfügungen spricht“, ist im Sinne der Terminologie der Verwaltungsrechtslehre zu verstehen, nämlich, dass hiermit nur an die Erlassung individueller Verwaltungsakte gedacht ist und keinesfalls ein Recht zur generellen Rechtsetzung eröffnet wird.“ Einstweilige Verfügungen können in Form eines Mandatsbescheides gem. § 57 AVG, also ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden. Sie können aber auch - ohne Bescheiderlassung - als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergehen; dies sind Zwangsakte, die ein Verwaltungsorgan unmittelbar auf Grund von Gesetzen und ohne Zwischenschaltung eines Bescheides zu setzen ermächtigt ist. |
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