Absatz 2 umschreibt eine Situation, in der der Bürgermeister eine Einschätzung der unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Notstandssituation vorzunehmen hat, wobei zu erwarten ist bzw. sich schon herausgestellt hat, das die bisher jeweils getroffenen ortspolizeilichen Vorkehrungen nicht ausreichen oder die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen. In diesen Fällen hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten.