Absatz 3 umschreibt eine (gegenüber den in Abs. 1 und 2 beschriebenen Situationen erhöhte) Gefahrenlage (Katastrophenfälle, sonstige außerordentliche Gefahr), die den Bürgermeister zu weiterreichenden Befugnissen (als gem. Abs. 1) ermächtigen, in?dem er sogar Privateigentum in Anspruch nehmen kann; dies wohl nur unter der Voraussetzung, dass die Inanspruchnahme von Privateigentum das letzte Mittel ist, um einer Katastrophensituation Herr zu werden. Das Privateigentum kann sofort in Anspruch ge?nommen werden, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedürfte. |
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