Eine „Katastrophe“ liegt gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 des Katastrophenhilfegesetzes vor, „wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfange nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht“. Die im Katastrophenhilfegesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Insbesondere obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, sofern diese in ihren drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt bleiben und von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können. Leiter des örtlichen Katastrophenhilfsdienstes ist der Bürgermeister (§ 20 Abs. 2 des Katastrophenhilfegesetzes). |
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