Hinzuweisen ist auf die Befugnisse des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes, wonach er in folgenden Fällen die Mit?wirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen kann:

  • zum Schutze der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Gemeinde und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
  • zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
    Eine Mitwirkung des Bundesheeres kann im Falle der lit. a nur unter außergewöhnlichen Verhältnissen in Anspruch genommen werden; diese werden nur dann gegeben sein, wenn Sicherheitsorgane überhaupt nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder nicht rechtzeitig zur Unterstützung herangezogen werden können.