Die wiederverlautbarte Fassung des 28 ergibt sich aus § 30 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu § 30:
Die Diktion des Abs.1, die von "unaufschiebbaren Verfügungen“ spricht, ist im Sinne der Terminologie der Verwaltungsrechtslehre zu verstehen, nämlich daß hiemit nur an die Erlassung individueller Verwaltungsakte gedacht ist und keinesfalls ein Recht zur generellen Rechtsetzung eröffnet wird.