Der Bürgermeister unterliegt hinsichtlich seiner getroffenen Verfügung der nachprüfenden Kontrolle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes. Um diese Kontrolle zu ermöglichen, muss der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub diesen Kollegialorganen über seine Maßnahmen berichten und deren nachträgliche Genehmigung einholen. Handelt es sich um einen Beschluss des Gemeinderates, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, dann ist auch der Aufsichtsbehörde ohne unnötigen Aufschub Bericht zu erstatten. |
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