Die vom Bürgermeister getroffene Anordnung ist, wenn sie eine Maßnahme betrifft, die der Natur der Sache nach nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und vom Gemeinderat oder Gemeindevorstand nicht nachträglich genehmigt wird, von ihm rechtlich voll zu verantworten. Bei anderen Maßnahmen ist die Anordnung, wenn sie nicht nachträglich genehmigt wird, sofort aufzuheben. Das Notanordnungsrecht des Bürgermeisters erstreckt sich jedoch nicht auf die Befugnis, den Voranschlag, den Dienstpostenplan, den Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplan zu ändern. Allerdings hat er bei der Durchführung des Voranschlages im Falle äußerster Dringlichkeit das Recht, die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortung anzuordnen. Voraussetzung hiefür ist, dass die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist und sämtliche zur Verfügung stehenden Mitglieder des Gemeinderates gehört worden sind (§ 71 Abs. 4). |
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