Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 erster Satz ergibt sich aus Art. I Z 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.


Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 16 (§ 31 Abs. 1):
Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die neue Aufgabenverteilung klargestellt werden, daß der Bürgermeister in dringenden Fallen auch solche Maßnahmen verfügen kann, die in den Aufgabenbereich des Gemeindevorstandes fallen. Nach Setzung der Notstandsverfügungen hat der Bürgermeister je nach Zuständigkeit entweder dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand ohne unnötigen Aufschub zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen.