Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 16 (§ 31):
Im § 31 Abs. 2 soll bestimmt werden, daß bei Verfügungen in dringenden Fällen auch der Flächenwidmungsplan durch den Bürgermeister nicht geändert werden darf.