Die wiederverlautbarte Fassung der übrigen Bestimmungen ergibt sich aus § 31 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu § 31:
Stellt eine gleichartige Regelung wie die im § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1927 getroffene Regelung dar. Neu ist die Bestimmung des Abs. 2, die von der vom österreichischen Gemeindebund ausgearbeiteten Mustergemeindeordnung übernommen wurde. Die Bezeichnung „Bebauungsplan" wurde dem Entwurf des Raumordnungsgesetzes entnommen.