Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist „jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen“, deren Erfüllung dem Bürgermeister nach der Gemeindeordnung obliegt. Verhinderungsgründe können vielfältiger Art sein. Der "klassische" Verhinderungsgrund ist die körperliche Abwesenheit. Ob diese Abwesenheit auf Urlaub, Dienstreise, Krankheit oder anderen Gründen beruht, ist für den Vertretungsfall ohne Bedeutung. Eine "Verhinderung" trotz Anwesenheit im Amt wird rechtens kaum möglich sein (VwGH. GZ 92/09/0297; 9786 A).

Nicht als Verhinderung gilt kraft ausdrücklicher Regelung im § 26 Abs. 1 dritter Satz der Beschluss des Gemeinderates, eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bürgermeisters durchzuführen.