Das Amt eines Bürgermeisters erlischt:
- durch Verzicht (abgesehen von den Fällen des Ablebens und des Ablaufes der Funktionsperiode),
- wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet,
- wenn er sich weigert, sein Gelöbnis abzulegen,
- wenn er - als von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte Bürgermeister - durch Volksabstimmung abgesetzt wird,
- wenn ihm - als ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister - ein Misstrauensvotum ausgesprochen wird.
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