Das Amt eines Bürgermeisters erlischt:

  • durch Verzicht (abgesehen von den Fällen des Ablebens und des Ablaufes der Funktionsperiode),
  • wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet,
  • wenn er sich weigert, sein Gelöbnis abzulegen,
  • wenn er - als von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte Bürgermeister - durch Volksabstimmung abgesetzt wird,
  • wenn ihm - als ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister - ein Misstrauensvotum ausgesprochen wird.