5) Nach den Erläuterungen zur RV kommt - infolge Verhinderung des Bürgermeisters (allenfalls des zweiten Vizebürgermeisters), des ältesten Gemeindevorstandsmitgliedes und auch des ältesten Gemeinderatsmitgliedes der Bürgermeisterpartei - dem nächstältesten Gemeinderatsmitglied der Bürgermeisterpartei die Vertretungspflicht zu. 6) Eine Bevorzugung des zweiten Vizebürgermeisters (oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes) in der Weise, dass der erste Vizebürgermeister von der Vertretung ausgeschlossen wird, ist nicht zulässig. 7) Setzt der Vizebürgermeister, trotzdem ein Verhinderungsfall nicht vorliegt, einen rechtlich erheblichen Akt, dann ist dieser rechtsungültig; so hat der Verfassungsgerichtshof eine vom Vizebürgermeister erteilte Vollmacht - da keine Verhinderung des Bürgermeisters im Zeitpunkt der Vollmachterteilung gegeben war - als ungültig angesehen (VfGH Slg 12553/1990). 8) Dieser Vertretungsregelung kommt besondere Bedeutung zu, wenn der Bürgermeister einer "Minderheitspartei" angehört, der kein Gemeindevorstandsmandat zusteht und die auch keinen weiteren Gemeinderat stellt. In diesem Falle kommt sogleich dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. |
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