Der Aufgabenbereich der Gemeinde ist zufolge der Bestimmung des Art. 116 Abs. 1 B-VG ein doppelter; die Gemeinde ist Selbstverwaltungskörper, zugleich aber auch Verwaltungssprengel in dem vom Bund und vom Land über?tra?genen Aufgabenbereich. Die Gemeinde wird hier funktionell als Bundes- oder Landesorgan tätig, woraus sich ergibt, dass es innerhalb der Gemeinde keinen weiteren Instanzenzug gibt und dass der Bürgermeister gegenüber den betreffenden staatlichen Organen weisungsgebunden sind; diese Organe sind ihm gegenüber im Verwaltungsverfahren instanzenmäßig übergeordnet. |
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