Der Bürgermeister ist ein Organ der Gemeinde; er ist auch gleichzeitig funktionell ein Organ der allgemeinen staatlichen Verwaltung, weil er auch Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (des Bundes und des Landes) zu besorgen hat. In Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Ge?meinde nicht Rechtsträger, sondern Verwaltungssprengel (§ 1 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 B-VG) und als solche zur Durchführung ihrer Aufgaben verpflichtet (wie z.B. nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 oder dem Bundesstatistikgesetz). |
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