Der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe sind hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung der Landesregierung (gemäß § 48 Abs. 2) verantwortlich. Sie können von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. In Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bürgermeister dem Landeshauptmann (gemäß § 13 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967) verantwortlich. Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für ver?lus?tig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig Gesetze verletzen oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die all?fällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Die Weisungsgebundenheit des Bürgermeisters besteht nicht ge?gen?über unzuständigen Organen. Diesfalls kann der Bür??germeister die Befolgung der Weisung ablehnen. Die Weisung kann aber auch dann abgelehnt werden, wenn deren Be?folgung gegen straf?ge?setz?widrige Vorschriften verstoßen würde.