Der Bürgermeister ist nicht gehalten, die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches selbst zu besorgen. Er hat die Möglichkeit, diese den Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder anderen Organen (gemeint sind jene Organe, die gemäß Art. 117 Abs. 1 B-VG durch Gesetz geschaffen werden können) zu übertragen. Eine Übertragung auf den Gemeinderat ist ausgeschlossen (VfSlg. 6685/1972). Der Bürgermeister darf von seinem Delegierungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn jene Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die zur Besorgung übertragen werden sollen, in einem sachlichen Zusammenhang mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen. Die Beurteilung des Vorliegens eines solchen Zusammenhanges obliegt allein dem Bürgermeister.