Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 18 (§ 33):
Im Abs. 1 des § 33 soll klargestellt werden, daß der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes und des Landes zu besorgen hat und an die Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Bundes oder des Landes gebunden ist.