Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus § 33 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu § 33: Dieser § stellt eine Ausführung des Art. 119 Abs. 2 und 3 des B.-VG. dar.