Von der formellen Bestellung eines Ortsvorstehers kann aus verwaltungsökonomischen Gründen hinsichtlich jener Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den ordentlichen Wohnsitz hat (wobei in diesem Fall die genannten Organe die Funktion des Ortsvorstehers wahrzunehmen haben). Dessen ungeachtet ist aber auch in diesem Falle die Bestellung eigener Ortsvorsteher zulässig. |
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