Die "Funktionsperiode" des Bürgermeisters ist abhängig von der Funktionsdauer des Gemeinderates (§ 17 Abs. 5); diese be?ginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder (§ 16 Abs. 1). Davon zu unterscheiden ist die "Funktionsdauer" des Bürgermeisters als rein faktischer Begriff (s. zum Begriff "Funktionsdauer" s. RZ 178); diese kann auch kürzer sein als die Funktionsperiode). Daher ist aus dieser gesetzlichen Formulierung zu schließen, dass der Ortsvorsteher auch dann noch in seiner Funktion bleibt, wenn die Funktion des Bürgermeisters, sei es durch Rücktritt, durch Misstrauensvotum oder durch Volksabstimmung endet. Der Ortsvorsteher kann allerdings jederzeit vom neuen Bürgermeister abberufen werden.