Die Abberufung kann ohne Angabe einer Begründung erfolgen. Der Ortsvorsteher kann auch jederzeit von seiner Funktion zurücktreten. Dies ergibt sich daraus, dass selbst Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Bürgermeister ohne Angabe von Gründen (wenn auch mit gewissen zeitlichen Einschränkungen) auf ihre Funktion verzichten können. |
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