Dem Ortsvorsteher ist zu seiner Beratung und Unterstützung ein Ortsausschuss beigegeben; er besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat (auf Grund eines Vorschlages der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien) bestellt werden. Der Ortsausschuss ist vom Gemeinderat wie folgt zu organisieren:

  • die Zahl der Mitglieder muss ungerade sein
  • der Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen
  • die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses darf die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht überschreiten (z.B. darf der Ortsausschuss bei einem Gemeinderat mit 15 Mitgliedern höchstens 7 Mitglieder haben)
  • die Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (entsprechend dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl bzw. bei Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, entsprechend dem Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil) zu bestellen; hiebei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Wahlpartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen.