Der Aufgabenbereich des Ortsvorstehers wird in den Absätzen 4 bis 6 festgelegt; er umfasst

  • Pflichtaufgaben:
    • Unterstützung des Bürgermeisters
    • Berichterstattung an den Bürgermeister betreffend die kommu??nalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteiles
    • Erstattung von Vorschlägen
  • vom Bürgermeister übertragene Aufgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in dem Umfange, in dem dies der Bürgermeister aufträgt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:
    • eigenständige kulturelle Initiativen
    • Straßenwesen
    • Ortsbildgestaltung
    • Umweltschutzmaßnahmen
    • sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft

  • Anhörungsrechte hinsichtlich jener Angelegenheiten im Ge?mein?derat, im Gemeindevorstand und vom Bürgermeister zu treffenden Entscheidungen bzw. Beschlüsse, die sich auf den Orts?verwaltungsteil beziehen (ausgenommen behördliche Auf??gaben).