Der Aufgabenbereich des Ortsvorstehers wird in den Absätzen 4 bis 6 festgelegt; er umfasst
- Pflichtaufgaben:
- Unterstützung des Bürgermeisters
- Berichterstattung an den Bürgermeister betreffend die kommu??nalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteiles
- Erstattung von Vorschlägen
- vom Bürgermeister übertragene Aufgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in dem Umfange, in dem dies der Bürgermeister aufträgt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:
- eigenständige kulturelle Initiativen
- Straßenwesen
- Ortsbildgestaltung
- Umweltschutzmaßnahmen
- sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft
- Anhörungsrechte hinsichtlich jener Angelegenheiten im Ge?mein?derat, im Gemeindevorstand und vom Bürgermeister zu treffenden Entscheidungen bzw. Beschlüsse, die sich auf den Orts?verwaltungsteil beziehen (ausgenommen behördliche Auf??gaben).
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