Der Ortsvorsteher hat das Recht, in Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen (ausgenommen behördliche Angelegenheiten) vor einer diesbezüglichen Entscheidung des Bürgermeisters bzw. Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes gehört zu werden. Er ist auch den Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen, es sei denn, er ist ohnedies Mitglied des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes. Bezüglich der Einladung zu Gemeinderats- und Gemeindevorstandssitzungen ist im Gesetz nichts näheres bestimmt, doch wird im Hinblick auf seine besondere Rechtsstellung (beratende Stimme im Gemeinderat und Gemeindevorstand) zu fordern sein, dass er rechtzeitig und vor allem im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse so einzuladen ist, dass er an den Sitzungen auch tatsächlich teilnehmen kann, da er keinen Vertreter hat. Aus der Formulierung des Abs. 6 ("ist ... beizuziehen") ist zu folgern, dass der Anwesenheit des Ortsvorstehers bei Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, besondere Bedeutung zukommt. Es wird sich daher die Einladung des Ortsvorstehers zu diesen Sitzungen zumindest nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 3 - 6 richten müssen. |
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