Der Ortsvorsteher hat auch das Recht, zu verlangen, dass ein in den Wirkungsbereich des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes fallender Gegenstand, der eine den Ortsverwaltungsteil berührende Angelegenheit betrifft, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen wird (§ 38 Abs. 4). Der Bürgermeister hat einem solchen Begehren Rechnung zu tragen. Der Ortsvorsteher hat auch das Recht, an den Sitzungen von Ausschüssen (ausgenommen den Prüfungsausschuss) teilzunehmen (§ 34 Abs. 3).