Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 zweiter Satz ergibt sich aus Art. I Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1996.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Ferner soll im § 33a Abs. 1 und 3 der Begriff "Wohnsitz" eingeführt werden.