Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 17 (§ 33 a Abs. 6):
Nach dem derzeit geltenden § 33 a Abs. 6 ist der Ortsvorsteher - sofern er nicht Mitglied des Gemeinderates ist - den Sitzungen des Gemeinderates über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, beizuziehen. Da nunmehr auch der Gemeindevorstand Entscheidungskompetenzen hat, soll er auch zu Sitzungen des Gemeindevorstandes beigezogen werden, sofern dieser über Angelegenheiten entscheidet, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen.

Zu Art. I Z 17 (§ 33 a Abs. 2):
Nach dieser Bestimmung soll die Bestellung des Ortsvorstehers nicht mehr (auf Vorschlag des Bürgermeisters) durch den Gemeinderat erfolgen, sondern unmittelbar durch den Bürgermeister. Aufgrund der Direktwahl des Bürgermeisters wird dieser nicht selten einer Partei angehören, die über keine Mehrheit im Gemeinderat verfügt. In diesem Fall könnte es zu Verzögerungen bei der Bestellung des Ortsvorstehers kommen, wenn der Gemeinderat mit den vorgeschlagenen Kandidaten nicht einverstanden ist. Die Bestellung und Abberufung durch den Bürgermeister entspricht auch der Rechtsstellung des Ortsvorstehers, der als Hilfsorgan des Bürgermeisters diesem untergeordnet ist und an dessen Weisungen gebunden ist.
Vor Bestellung des Ortsvorstehers hat der Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates im Rahmen einer Gemeinderatssitzung zu berichten, welche Person er als Ortsvorsteher bestellen will. Die Bestellung wird durch Kundmachung an der Amtstafel wirksam. Die Abberufung erfolgt durch einen contrarius actus des Bürgermeisters.