Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 erster bis fünfter Satz ergibt sich aus Art. I Z 19 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 19 (§ 33 a):
Wenn der Gemeinderat das Gemeindegebiet gemäß § 1 Abs. 3 in Ortsverwaltungsteile unterteilt hat, hat er für jeden Ortsverwaltungsteil einen Ortsvorsteher zu bestellen. Von der Bestellung eines Ortsvorstehers soll der Gemeinderat jedoch für jene Ortsverwaltungsteile absehen können, in denen entweder der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den ordentlichen Wohnsitz hat. In diesem Falle übernimmt der Bürgermeister bzw. der Vizebürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers.
Das Vorschlagsrecht zur Bestellung des Ortsvorstehers soll dem Bürgermeister zustehen. Zum Ortsvorsteher kann jedes Gemeindemitglied, das das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im betreffenden Ortsverwaltungsteil seinen ordentlichen Wohnsitz hat, bestellt werden. Allerdings soll nach Möglichkeit ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderates zum Ortsvorsteher vorgeschlagen und bestellt werden.
Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers soll die Bestellung eines Ortsausschusses durch den Gemeinderat verpflichtend vorgesehen werden. Der Ortsausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Die Zahl der Mitglieder darf jedoch die Hälfte der Zahl der Gemeinderatsmitglieder nicht überschreiten. Für die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu bestellenden Mitglieder des Ortsausschusses soll das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl, in Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis im Ortsverwaltungsteil maßgebend sein. Das Verfahren bei den Sitzungen des Ortsausschusses wird vorn Gemeinderat festzulegen sein. Der Bürgermeister soll verpflichtet sein, den Ortsvorsteher allgemein oder Im Einzelfall mit der Besorgung von Angelegenheiten zu betrauen, die sich auf den betreffenden Ortsverwaltungsteil beziehen. Im übrigen soll es Aufgabe des Ortsvorstehers sein, den Bürgermeister bei der Amtsführung in sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten zu unterstützen.
In den den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheiten soll dem Ortsvorsteher vor Beschlußfassung der Gemeindeorgane - den behördlichen Aufgabenbereich ausgenommen - ein Anhörungsrecht eingeräumt werden. Den Sitzungen des Gemeinderates über solche Angelegenheiten soll der Ortsvorsteher mit beratender Stimme beizuziehen sein.