Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 6 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.


Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 18 (§ 35 Abs. 2):
Diese Bestimmung nimmt auf den Umstand Rücksicht, daß der Bürgermeister im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt sein wird, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Bei der Berechnung des Präsenz- und Beschlußquorums sowie bei der Berechnung der Mindestanzahl jener Gemeindevorstandsmitglieder, die die Abhaltung einer Gemeindevorstandssitzung, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten oder die bei Beschlußunfähigkeit eine neuerliche Gemeindevorstandssitzung verlangen können, soll daher nur von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder ausgegangen werden.