Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 7 ergibt sich aus Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 1 und 4 (§ 1 Abs. 4 und § 33a Abs. 7):
Gemäß § 1 Abs. 3 sind die Gemeinden unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Verwaltungssprengel eines Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen. Diese Unterteilung kann gemäß § 1 Abs. 4 aufgrund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben. Eine Bestimmung, wonach eine einmal vorgenommene Unterteilung des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile wieder aufgehoben werden kann, enthält die Burgenländische Gemeindeordnung nicht. Diesem Wunsch der Praxis soll mit der vorliegenden Änderung Rechnung getragen werden.
Die Kundmachungspflicht, die nach dem geltenden § 33a Abs. 7 für den Beschluß der Unterteilung eines Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile besteht, soll auch für den Fall seiner Aufhebung normiert werden.