Aus dem Recht des Umweltgemeinderates, an den Sitzungen des Umweltausschusses teilzunehmen, ist aus § 34 Abs. 3 - wenngleich dies nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist - die Verpflichtung des Obmannes des Umweltausschusses abzuleiten, ihn von jeder Sitzung dieses Ausschusses rechtzeitig zu verständigen.