Das Bundes-Verfassungsgesetz ermächtigt den Landesgesetzgeber, neben den „Pflichtorganen“ (Gemeinderat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) auch „andere Organe“ vorzusehen (Art. 117 Abs. 1 B-VG). Auf dieser Grundlage fußt das Recht des Gemeinderates, Ausschüsse einzurichten. |
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