Nach dem im § 34 umschriebenen Aufgabenbereich sind die Ausschüsse - zumal sie im § 14 Abs. l auch nicht ausdrücklich erwähnt sind - keine selbständigen Organe der Gemeinde, sondern lediglich Hilfsorgane des Gemeinderates. Sie sind Kollegialorgane und können ihre Entscheidungen nur durch einen Beschluss in einer Sitzung treffen. Ihre Beschlüsse sind für den Gemeinderat nicht verbindlich.