Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, Ausschüsse einzusetzen - etwa einen „Verwaltungsausschuss“ zur Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde gem. § 63 Abs. 1 (Eigenunternehmungen) - doch hat er gemäß § 78 auf jeden Fall einen Prüfungsausschuss einzusetzen. Die Ausschüsse bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode des Gemeinderates bestehen, können jedoch vom Gemeinderat auch aufgelöst werden (ausgenommen der Prüfungsausschuss). |
|||