Von den verschiedenen Verhältniswahlsystemen wird jene nach der Methode d´Hondt in der Landesverfassung verankert (Art. 53 Abs. 4 L-VG). Die genaue Durchführung wird im Art. 53 Abs. 7 L-VG festgelegt. Nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen werden in der Gemeindewahlordnung

  • die Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien (§ 70 GemWO) verteilt,
  • die Gemeindevorstandsstellen auf die einzelnen Gemeinderatsparteien im Verhältnis ihrer Mandate aufgeteilt (§ 82 Abs. 1 GemWO),
  • die Nachwahl eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (§ 90 Abs. 3 GemWO) geregelt.

Bezüglich der Anwendung des Verhältniswahlrechtes in der Gemeindeordnung s. >>>>>>>.