Das Verhältniswahlrecht hat eine bestimmte Ausprägung in der Gemeindewahlordnung gefunden. Deren § 70 regelt die Verteilung der in einem bestimmten Fall zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl und ist für die Wahl des Gemeindevorstandes (kraft ausdrücklicher Anordnung des § 82 GemWO) und der Mitglieder des Ausschusses (gem. Abs. 2 zweiter Satz) anzuwenden.

  • Demnach ist die Zahl der den einzelnen Parteien zukommenden Sitze wie folgt zu berechnen:
    Die Zahl der Mandate der einzelnen Parteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel, usw. (wobei die Bruchteile ebenfalls zu ermitteln sind). Alle auf diese Weise ermittelten Zahlen sind
    • ohne Unterschied, ob sie einmal oder mehrmals vorkommen
    • nach ihrer Größe geordnet untereinander anzuschreiben.
  • Sodann ist die Wahlzahl zu ermitteln; als solche gilt die Zahl, die in dieser Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
  • Jede Partei erhält soviele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate enthalten ist. Haben zwei oder mehrere Parteien denselben Anspruch auf ein Mitglied im Ausschuss, so fällt dieses jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat. Bei gleicher Parteisumme entscheidet . . . . das Los. (§82 Abs. 1 GemWO).

Der Systematik des Verhältniswahlrechtes entsprechend wählen die Mitglieder einer Gemeinderatspartei die auf sie entfallende Zahl von Ausschussmitgliedern in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit.