Wenn der Gemeinderat selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, sind diese aus dem Kreis der vom Gemeinderat gewählten Ausschussmitglieder zu entnehmen. Nähere Bestimmungen über die Wahl des Obmannes sind nicht gegeben. Es werden daher wohl die für den Bürgermeister vorgesehenen näheren Bestimmungen über seine Wahl (§ 17 Abs. 6) sinngemäß anzuwenden sein (§ 81 GemWO), insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Abstimmung und der Interpretation des Wahlergebnisses (etwa bei Stimmengleichheit). Im Falle der Bestellung des Obmannes durch den Gemeinderat hat dieser Obmann den Ausschuss auch zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Obmann hat für die Einberufung der Ausschusssitzungen Sorge zu tragen. Darüber hinaus obliegen ihm auch die gewöhnlicherweise einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Aufgaben. Demnach hat er den Vorsitz zu führen, die Sitzungen der Ausschüsse zu eröffnen, die Verhandlungen zu leiten, die Protokollführung zu veranlassen, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Verhandlungen zu schließen. |
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