Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten zufolge der Bestimmung des § 35 Abs. 2 sinngemäß alle jene Regelungen, die auch für den Gemeinderat gelten (§§ 36 bis 46). Dies trifft auf die Einberufung der Sitzungen (§ 36), die Handhabung der Sitzungspolizei (§ 37 Abs. 2), die Tagesordnung (§ 38), die Anwesenheitspflicht (§ 39), die Rechte der Mitglieder (§ 40), die Beschlussfähigkeit (§ 41), die Abstimmung (§ 42 Abs. l und 3), die Nichtigerklärung von Beschlüssen (§ 43), die Verhandlungsschrift (§ 45) und die Geschäftsordnung (§ 46) zu. Ausgenommen sind nur jene Bestimmungen,
Um die für die Geschäftsführung der Ausschüsse relevanten Bestimmungen auf einen Blick zu erhalten, sind die gemäß § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 5. Abschnittes wie folgt zusammengefasst: |
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