Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten zufolge der Bestimmung des § 35 Abs. 2 sinngemäß alle jene Regelungen, die auch für den Gemeinderat gelten (§§ 36 bis 46). Dies trifft auf die Einberufung der Sitzungen (§ 36), die Handhabung der Sitzungspolizei (§ 37 Abs. 2), die Tagesordnung (§ 38), die Anwesenheitspflicht (§ 39), die Rechte der Mitglieder (§ 40), die Beschlussfähigkeit (§ 41), die Abstimmung (§ 42 Abs. l und 3), die Nichtigerklärung von Beschlüssen (§ 43), die Verhandlungsschrift (§ 45) und die Geschäftsordnung (§ 46) zu.

Ausgenommen sind nur jene Bestimmungen,

  • bei denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nämlich im
    • § 37 Abs. 1 (hier wird ausdrücklich bestimmt, dass nicht der Bürgermeister den Vorsitz führt, sondern der Obmann)
    • § 44 Abs. 1 (Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Ausschüsse)
    • § 45 Abs. 4, 7 und 8, da der § 45 Abs. 9 gesonderte Regelungen für die Verhandlungsschrift einer Sitzung der Ausschüsse trifft)
  • die für die Ausschüsse mit einer für den Gemeinderat typischen Regelung nicht vereinbar sind, also etwa die Bestimmung des § 38 Abs. 3, wonach die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates öffentlich kundzumachen ist.

Um die für die Geschäftsführung der Ausschüsse relevanten Bestimmungen auf einen Blick zu erhalten, sind die gemäß § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 5. Abschnittes wie folgt zusammengefasst:

  • für die Ausschüsse (ausgenommen den Prüfungsausschuss) >>>>>
  • für den Prüfungsausschuss >>>>