Die Beiziehung erfolgt durch den Obmann auf Grund eines diesbezüglichen Beschlusses des Ausschusses. Ohne einen solchen Beschluss dürfen Sachverständige oder Auskunftspersonen nicht beigezogen werden. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen sind nicht verpflichtet, der Einladung zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen zu folgen.